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   OLG Koblenz, 27.05.1993 - 11 UF 160/93   

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https://dejure.org/1993,4542
OLG Koblenz, 27.05.1993 - 11 UF 160/93 (https://dejure.org/1993,4542)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.05.1993 - 11 UF 160/93 (https://dejure.org/1993,4542)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27. Mai 1993 - 11 UF 160/93 (https://dejure.org/1993,4542)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kindesentführung; Rückgabe eines Kindes; Entführung; Verletzung des Sorgerechtes; Schwerwiegende Gefahr; Körperlicher oder seelischer Schaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 6
  • FamRZ 1994, 183
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 23.04.2012 - 17 UF 35/12

    Internationale Kindesentführung: Voraussetzungen des widerrechtlichen

    Das Kind muss mit dem neuen Wohnort und den Bezugspersonen verbunden und verwachsen sein und in seinem neuen Freundes- und Verwandtschaftskreis verwurzelt sein (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 1994, 183) und ein Bruch mit der bestehenden Umgebung vollkommen unzumutbar sein (Siehr in Münch.Komm. zum BGB, 5. Aufl., Art. 12 HKiEntfÜ; Rn. 67).
  • OLG Schleswig, 03.02.2005 - 12 UF 20/05

    Rückführung einer Siebenjährigen nach Australien

    Vielmehr ist zu fragen, ob eine schwerwiegende Gefährdung des Kindes durch die Rückführung und einen Aufenthalt bei der Mutter eintritt (Senatsbeschluß vom 03.12.2003 - 12 UF 184/03 - nicht veröffentlicht; OLG München, DAVorm 2000, 1157-1160; OLG Bamberg, FamRZ 1994, 183).
  • OLG Köln, 28.10.2002 - 16 Wx 203/02

    Zwangsgeld gegen einen Betreuer

    Nachdem hier die verlangte Auskunft vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts erteilt worden war, war für ein Zwangsgeld kein Raum mehr (st. Rspr. der Obergerichte: z. B. BayObLG, FamRZ 02, 1434; BayObLG, Rechtspfleger 79, 215; KG, FamRZ 97, 216; OLG Nürnberg, FamRZ 97, 216 f. ; OLG Hamm, FamRZ 94, 183 f.; Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 14.Aufl., § 33, Rz. 25 ).
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